Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkauf- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemeines

I.1.Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen von uns abgegebenen Angeboten zugrunde und gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen eigener oder fremder Erzeugnisse aller Art, insbesondere unserer Druckmaschinen oder von Teilen hiervon. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hierdurch widersprochen. Verträge mit uns kommen erst mit Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wir behalten uns jedoch vor, insbesondere in Eilfällen, an uns gerichtete Bestellungen auch stillschweigend durch unmittelbare Ausführung anzunehmen.

I.2.Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Zusagen bedürfen der Schriftform. Zusagen unserer Außendienstmitarbeiter oder Angestellten haben Rechtsverbindlichkeit nur dann und in dem Umfang, in dem sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Vertragsinhalt hat Vorrang vor Angaben in Prospekten, Werbeschriften, Gebrauchsanweisungen oder ähnlichem.

I.3.Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht in für den Käufer unzumutbarer Weise verändert wird und die Änderungen auf technische Weiterentwicklungen oder Ausstattungsänderungen von uns oder unseren Zulieferern zurückgehen. Abweichungen gegenüber überlassenen  Mustern und Materialien bleiben vorbehalten.

I.4.Die vorliegenden Bedingungen gelten für jegliche Geschäftsverbindung zu unseren kaufmännischen Kunden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

II.1.Mit uns vereinbarte Preise haben Gültigkeit, wenn und soweit die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von längstens vier Monaten zur  Ausführung gelangen, es sei denn die darüber hinausgehende Verzögerung liegt in unserem Verantwortungsbereich. Nach deren Ablauf sind wir nach unserer Wahl berechtigt, gestiegene Teile- und/oder Lohnkosten zusätzlich an den Kunden weiterzubelasten oder gegebenenfalls auf der Grundlage einer zwischenzeitlich vorliegenden neuen Preisliste zu fakturieren.

II.2.Unsere Rechnungen werden zahlungsfällig mit anzeige der Versandbereitschaft, im Falle der Übernahme des Versandes durch uns mit Übergabe an den Versender. Bei Lieferung von Standardt Tampon-Druckmaschinen werden unsere Rechnungen fällig mit Eingang beim Kunden und sind zahlbar innerhalb von 15 Kalendertagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Kalendertagen netto. Unsere Rechnungen für Service-Leistungen sind zahlbar sofort ohne Abzug. In Fällen von Automationen, Sondermaschinenbau, Laser- Anlagen und DMD (Digital Multicolour Decorating Printer) auf werkvertraglicher Grundlage wird die Vergütung in Höhe von 30% des Gesamtpreises fällig mit Zugang der Auftragsbestätigung, weitere 60% mit Abnahme und Probelauf in unserem Hause und  restliche 10% mit Lieferung und Montage beim Kunden einschließlich beanstandungsfreiem Probelauf, an dessen Durchführung mitzuwirken der Kunde auf unser Verlangen sofort verpflichtet ist. Eine Verweigerung der Mitwirkung des Kunden am Probelauf begründet die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Mitwirkung, sofern wir beanstandungsfreien Probelauf feststellen..

II.3.Kommt der Kunde mit der Bezahlung  einer fälligen Forderung in Verzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in für den Verkehr unter Kaufleuten geltender Höhe zu fordern in Höhe von 8% über Basiszins der EZB. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

II.4.Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern die Lieferung im Inland erfolgt.

II.5.Kommt der Kunde mit einer Zahlung mehr als 30 Tagen lang in Verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch soweit Stundungs- und Ratenzahlungszusagen gegeben wurden und den Gesamtsaldo beizutreiben. Weitere ausstehende Leistungen sind wir berechtigt, zurückzuhalten. Die Bindung an Liefertermine im Rahmen der gesamten Geschäftsverbindung erlischt.

II.6.Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur hinsichtlich Gegenansprüchen zu, die im selben Vertragsverhältnis ihren Urspruch haben. Die Aufrechnung gegen unsere Vergütungsansprüche ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erlaubt.

II.7.Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Die Hereinnahme von Zahlungsanweisungen, Wechsel oder Schecks geschieht, wie auch deren Weitergabe, Erfüllungshalber. Anfallende Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

II.8.Eingehende Zahlungen werden zunächst auf eventuell angefallene Kosten, sodann auf die Zinsen, dann auf Forderungen für eventuelle Nebenleistungen und zuletzt auf den jeweils ältesten Kaufpreis/Werklohn verrechnet.

III. Eigentumsvorbehalt

III.1.Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren nach unserer Wahl in dem Umfang auf den Kunden zu übertragen, wie und soweit unsere Übersicherung 25% der insgesamt offenstehenden Forderungen übersteigt. Als Sicherungswert wird hierbei der Verkaufspreis der Ware ohne Mehrwertsteuer angesehen.

III.2.Der Kunde ist nicht berechtigt, vor Vollzahlung von uns gelieferte Ware weiterzuveräußern, es sei denn er hat sich uns gegenüber vor Vertragsabschluß als Wiederverkäufer zu erkennen gegeben. Jedenfalls tritt hierdurch der Kunde für den Fall eines Weiterverkaufs den Kaufpreisanspruch gegen seinen Abkäufer an uns ab. Er ist uns jederzeit zur Auskunftserteilung und zum Nachweis bezüglich eines Weiterverkaufs und hierdurch erlangter Ansprüche verpflichtet, in dem Umfang, dass wir zur Realisierung der abgetretenen Forderung in der Lage sind. Wir nehmen diese Abtretung an.

III.3.Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, so sind wir im Verhältnis zum Kunden als Hersteller der neuen Sache anzusehen und erwerben Eigentum an der hergestellten Sache, mindestens aber Miteigentum nach dem Wertanteil der verarbeiteten Vorbehaltsware.

III.4.Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschäden auf Vandalismus ausreichend zu versichern. Auf den Zeitpunkt eines Schadenfalls tritt er bereits heute seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe der zu unseren  Gunsten offenstehenden Gesamtforderung an uns ab, welche Abtretung wir hierdurch annehmen. Er ist verpflichtet, uns die ausreichende Versicherung gegen die genannten Risiken jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.

III.5.Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung veräußert, so setzt sich der uns zustehende verlängerte Eigentumsvorbehalt an den  Forderungen gegen seinen Abkäufer fort in der Höhe des Wertanteils unserer Vorbehaltsware an der neu geschaffenen Sache.

III.6.Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten  des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Verpflichtung nach oben, Ziffern 2. – 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in uns angemessen erscheinendem Umfang herauszuverlangen.

IV. Verpackung und Versand

IV.1.Kisten, Verladeschlitten und anderes Packmaterial werden zum Selbstkostenpreis berechnet und werden von uns nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzlich Abweichendes geregelt ist. Im letzteren Fall sind sie vom Kunden kostenfrei an uns zurückzuliefern.

IV.2.Für den ordnungsgemäßen Zustand der Verpackung haften wir nur bis zum Verlassen unserer Werktore. Im Annahmeverzug übernehmen wir für den ordnungsgemäßen Zustand der Verpackung keine Verantwortung.

IV.3.Der Versand unserer Maschinen (Standart-Tampon-Druckmaschinen, Automationen, Sondermaschinen, Laser-Anlagen und DMD – gleich ob nach Kauf oder Reparatur – erfolgt innerhalb Deutschland ab Werk auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Zur Versicherung der Ware auf dem Transport sind wir nur verpflichtet, wenn dies Bestandteil der Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich vereinbart ist. Für Verzögerungen des Versandes übernehmen wir keine Haftung.

V. Montage

V.1.Soweit Bestandteil des Vertrages die Montage der Anlage beim Kunden ist, ist Anlernen und Einarbeitung des Kundenpersonals nicht Bestandteil des Vertrages. Nach beanstandungsfreiem Probelauf sind wir nicht verpflichtet, spätere Störungen zu beheben, es sei denn sie gehen auf einen Mangel der vertragsgegenständlichen Lieferung zurück. Ansonsten bedürfen derartige Zusatzleistungen eines separaten Vertrages, in welchem Fall der Kunde verpflichtet ist, die hierfür geschuldete Vergütung einredefrei sofort auszugleichen.

V.2.Zur Montage sind wir erst verpflichtet, wenn uns der Kunde das vollständige Vorliegen der baulichen und technischen Voraussetzungen für die Installation der Anlage anzeigt und freien Zugang gewährleistet sowie auf eigene Kosten die geeigneten hebe- und Transportgeräte innerhalb seines Betriebsgeländes zur Verfügung stellt. Wir haften nicht für von ihm in diesem Zusammenhang eingesetzte Mitarbeiter und Gerätschaften. Liegen diese Voraussetzungen bei Anlieferung nicht vor, so sind wir berechtigt, unsere Montagemitarbeiter von der Baustelle wieder abzuziehen und wir sind berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand an Personal und Maschinenkosten zusätzlich zu fordern. Eine eventuelle Bindung an Montagefristen und solchen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft erlischt.

V.3.Betriebseigenes Hilfs- und Aufsichtspersonal sowie ein für die Baustelle Verantwortlicher müssen von Seiten des Kunden auf dessen Kosten unentgeltlich während der gesamten Montagedauer zur Verfügung stehen wie auch für die Einweisung das Personal, das zukünftig an der Maschine bzw. Anlage arbeiten soll.

V.4.Jede Maschine wird von uns vor Versand erprobt. Das zum Einstellen und Erproben benötigte Originalmaterial muß uns auf unsere Anforderung hin vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Soweit uns Zoll- und/oder Frachtgebühren für An- und/oder Rücktransport belastet werden, sind diese vom Kunden zu erstatten. Für Rücksendung der Gesamtmenge sowie für Zeichnung, Beschädigung oder Entwertung wird keine Haftung übernommen.

VI. Lieferung

VI.1.Der Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragbestätigung. Mangels ausdrücklicher Erwähnung sind Druckfarben und Farbenchemie nicht vom Lieferumfang umfasst.

VI.2.Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich bestätigt ist. Auch wenn dies der Fall ist, gelten die Fristen vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, z.B. höherer Gewalt, Streik, Vertriebs- und Verkehrsstörungen. Insbesondere für die Erfüllung von Ausfuhrvoraussetzungen übernehmen wir keine Gewähr und haften nicht für Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Transporten.

VI.3.Lieferfristen sind hinfällig, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt, z.B. Druckmuster beistellt und/oder die für die Anfertigung und Inbetriebnahme erforderlichen Informationen und Anweisungen rechtzeitig gibt, d.h. sofort nach Anforderung erteilt und Unterlagen zur Verfügung stellt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nachträglich Änderungen des Liefergegenstandes oder von dessen Ausstattung verlangt oder Anweisungen für die Ausführung nachträglich ändert.

VI.4.Für Verzugsschäden haften wir ansonsten nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unsern Angestellten. dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

VI.5.Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde von seinen hieraus sich ergebenden Rechten erst Gebrauch machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist  von mindestens drei Wochen gesetzt hat, bei Anlagenbauverträgen, wo beim Kunden zu montieren und in Betrieb zu nehmen ist, von mindestens einem Monat.

VI.6.Ist die Lieferung von Prototypen vereinbart, so haften wir in Fällen der Nichterfüllung oder des Nichtvorliegens zugesicherter Eigenschaften weder auf Schadenersatz noch aus Verzug, sofern der Auftrag als solcher gekennzeichnet ist. Dieser Ausschluß unserer Verantwortlichkeit ist daran geknüpft, dass wir nachweisen, dass die Einhaltung der vertraglichen Zusagen im Rahmen des Vertrages entweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich im Rahmen des Vertrages nicht realisierbar ist. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Erfüllung zu verweigern.

VI.7.Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. In diesen Fällen werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

VII. Werkzeuge, Modelle, Rohmaterial

Die zur Ausführung von Aufträgen notwendigen Werkzeuge, Modelle, Kleinteile und Pläne bleiben unser Eigentum auch wenn sie nach Angaben des Bestellers angefertigt worden sind und auch wenn die zu ihrer Anfertigung entstandenen Kosten ganz oder teilweise vom Kunden vergütet worden sind. Im Falle eines Bearbeitungsfehler bei Lohnanfertigungen haften wir nur bis zur Höhe der bei uns angefallenen Bearbeitungskosten. Ersatzleistungen für geliefertes Rohmaterial besteht nicht.

VIII. Schutzrechte, Patente

VIII.1.Wir sind nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch die Herstellung und/oder den Gebrauch des Liefergegenstandes, wenn er von unserem Standardprogramm nach Katalog auf Wunsch des Kunden abweicht, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns hierdurch für diesen Fall von allen eventuellen Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtverletzungen frei.

VIII.2.der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen unserer Fabrikation und Technologie zum Einsatz kommenden Patente und Schutzrechte zu achten und unsere Maschinen wie auch deren Details und Zubehör weder selbst nachzubauen noch Dritten zum Nachbau zugänglich zu machen

IX. Musterdrucke

Werden von uns im Rahmen der Herstellung der Betriebsbereitschaft Probedrucke als Ausfallmuster dem Kunden zur Überprüfung und Billigung zur Verfügung gestellt, so gilt deren Beschaffenheit als ordnungsgemäß und gebilligt, sofern der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlicher Beanstandungen geltend macht. Dies gilt nur, wenn wir mit Übersendung den Kunden ausdrücklich auf diese Frist hingewiesen haben.

X. Gewährleistung

X.1.Die von uns gelieferten Maschinen (Standard- und Sondermaschinen) sind grundsätzlich auf Einschichtbetrieb ausgelegt.

X.2.Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Anlagen und/oder Teile und Materialien sofort nach Erhalt zu überprüfen und Maschinen in Betrieb zu nehmen. Eventuelle Mängel sind uns gegenüber innerhalb von acht Tagen schriftlich zu rügen unter detaillierter Aufführung der Beanstandung. Ansonsten erlischt die Gewährleistung.

X.3.Für unsere Standardmaschinen leisten wir für Fälle des vertragsgemäßen Gebrauchs im Einschichtbetrieb 12 Monate Gewähr. Für Sondermaschinen (Halb- oder Vollautomaten) leisten wir ebenfalls 12 Monate Gewähr. Unter gesondert zu vereinbarenden Voraussetzungen ist eine Verlängerung auf 18 oder 24 Monate möglich.

X.4.Bei Mängeln leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

X.5.Ist der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen von mindestens drei Wochen, bei Lieferung von Gesamtanlagen einschließlich Montage im Hause des Kunden von einem Monat. Ist die Nachbesserung durch uns mehrfach fehlgeschlagen, so kann der Kunde von seinem gesetzlichen Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch machen. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt nur ein unerheblicher Mangel vor.

X.6.Fehlt unserer Lieferung zum Zeitpunkt der Übergabe eine zugesicherte Eigenschaft, bleiben die hierauf zurückgehenden gesetzlichen Rechte des Kunden  unberührt. Wir haften jedoch nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei grobem Verschulden unsererseits. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur vor, wenn sie im Vertrag als solche ausdrücklich bezeichnet ist und nicht schon in der Beschreibung der technischen Merkmale des Liefergegenstandes. Angaben von Stückzahlen pro Zeiteinheit und Fertigungskapazitäten stellen lediglich Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit der Maschine dar.

X.7.Wir leisten keine Gewähr, wenn andere Gegenstände bedruckt werden, wie sie als Ausfallmuster bzw. Probemusterteile vorgesehen, uns zur Verfügung gestellt und verwendet worden sind, wenn andere Farben oder andere Farbchemie verwendet wird, andere Werkstückaufnahmen eingesetzt werden sowie bei Staub oder sonstigen Luftverunreinigungen oder relevante Änderungen der Produktionsbedingungen im Produktionsraum. Das gleiche gilt im Falle der Verunreinigungen auf Druckobjekten oder Wechsel der zu druckenden Materialien. Jede Gewährleistung setzt voraus, dass ausschließlich von uns zugelieferte Originalteile in unseren Anlagen und Maschinen Verwendung finden und ausschließlich von uns gelieferte und freigegebene Verbrauchsmaterialien.

X.8.Wird hiervon abgewichen oder werden anlässlich von Gewährleistungsarbeiten Bedienungsfehler festgestellt, so erlischt  nicht nur die Gewährleistung für die vertragsgemäße Leistung der Anlage, sondern auch für deren Funktionsfähigkeit als solche. Bedienungsfehler werden vermutet, wenn nach Funktionsstörungen von unseren Mitarbeitern das ordnungsgemäße Funktionieren bei vorschriftsmäßiger Bedienung festgestellt wird.

X.9.Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Gewährleistung oder Schadensersatz auch wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen groben Verschuldens unsererseits. Wir haften nicht für Ratschläge, die wir im Hinblick auf vorgenommene Installationen hinsichtlich der Organisation im Unternehmen des Kunden gegeben haben.

X.10.Bei Fertigung nach Zeichnung des Kunden haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Wird uns die eigenständige Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so können Gewährleistungsansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweist, dass unser Erzeugnis dem allgemeinen Stand der Technik nicht entspricht.

X.11.Bei fehlerhafter Lieferung von Druckklischees, Stempeln und sonstigen Verschleißteilen beschränkt sich die Gewährleistung auf kostenlosen Ersatz des von uns gelieferten Teils, es sei denn, die Ersatzlieferung ist mehrfach fehlgeschlagen. Schadensersatzansprüche sind in den Grenzen der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen. Wir leisten keine Gewähr für mitgelieferte Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile, deren strukturelle Lebensdauer die oben übernommen 12-monatige Gewährleistungsfrist nicht überschreitet.

XI. Abbildungen und Zeichnungen

XI.1.Abbildungen und Zeichnungen unserer Maschinen und Geräte im Prospekt oder sonstigen schriftlichen Unterlagen dienen nur zur allgemeinen Veranschaulichung und sind technisch nicht verbindlich. Angegebene Abmessungen und Gewichte sind ca. Angaben. Derartige Unterlagen bleiben auch bei Aushändigung unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberecht.

XI.2.Dem Kunde, ist bekannt, dass uns von ihm übergebene Aufstell- Lagerpläne und Zeichnungen seiner örtlichen Gegebenheiten für unsere Auftragsbearbeitung, Konstruktion und Produktion wesentliche Grundlage sind. Werden aufgrund von Abweichungen vor Ort Änderungen erforderlich, so hat der Kunde den Mehraufwand zu tragen.

XII. Schlussbestimmungen

XII.1.Erfüllungsort  für sämtliche Verpflichtungen aus mit uns abgeschlossenen Verträgen ist Westerheim, Gerichtsstand für alle sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ist Ulm.

XII.2.Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Hager Kaufrechtsabkommen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge im Rahmen des Internationalen Warenkaufs sind ausgeschlossen. Bei Verträgen mit Auslandsbezug sind wir jedoch berechtigt, die Bestimmungen dieser Gesetze und Abkommen für anwendbar zu erklären.

XII.3.Ergänzend zu den vorliegenden Bedingungen gelten die Automationen und Sondermaschinenbau unsere besonderen Geschäftsbedingungen Sondermaschinenbau.  Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes. In Fällen von Internet-Bestellungen gelten unsere besonderen Bedingungen für Fernabsatzgeschäfte.

XII.4.Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen unberührt.


ALFA-TOOLS®
Spezialmaschinenfabrik GmbH
Im Runs 20
D 72589 Westerheim

Stand 01-2013